ab dem 13.Mai ist in RLP auch das Betreiben von Volleyball (als Breitensport in der Verordnung bezeichnet) wieder unter Auflagen erlaubt.
Diese Regelungen wurden vom DVV zusammen mit den anderen Fachverbänden und dem DOSB erarbeitet, der Bundes- und den Landesregierungen vorgestellt und überwiegend in deren Verordnungen übernommen, d.h. für uns in Rheinland-Pfalz gilt primär aktuell vom 13.-24.Mai 2020 die 6.Corona-Bekämpfungsverordnung vom 8.Mai. Diese ist 26 Seiten lang, daraus ein Auszug der für unseren Sport relevanten Regelungen - die wichtigsten Elemente sind gelb hervorgehoben. Der rot markierte Bereich gilt NUR für den Spitzensport (in RLP für 2.Liga VC Neuwied und TGM Mainz). Wie Volleyball gespielt werden kann, wird in den Handlungsempfehlungen des DVV dargestellt.
Breitensport betreffende Auszüge aus https://corona.rlp.de/fileadmin/rlp-stk/pdf-Dateien/Corona/6._CoBeLVO_.pdf
Teil 1: Schließung von Einrichtungen, Durchführung von Veranstaltungen, Ansammlung von Personen und Aufenthalt im öffentlichen Raum
§1
(1) 5. Es sind geschlossen: der Sportbetrieb in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, die nicht im Freien sind, sowie Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen, Thermen, Wellness-anlagen, Badeseen und ähnliche Einrichtungen.
(6) Der Trainingsbetrieb im Breiten- und Freizeitsport und im nicht von Absatz 7 erfassten Leistungssport ist zulässig, soweit die Ausübung im Freien unter Einhaltung des Kontaktverbots und des Mindestabstands nach § 5 Abs. 1 erfolgt und Risikogruppen keiner besonderen Gefährdung ausgesetzt werden. Zu diesem Zweck ist die Nutzung von Einrichtungen und Anlagen im Freien nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 mit Ausnahme der Schwimm- und Spaßbäder zulässig, soweit die gebotenen Hygienemaßnahmen eingehalten werden und der Träger der Einrichtung oder Anlage einer Öffnung ausdrücklich zugestimmt hat. Absatz 7 Satz 3 Nr. 1 bis 3 gilt entsprechend.
(7) Der Betrieb öffentlicher und privater Sportanlagen sowie Sportstätten im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 5 zu Trainingszwecken des Spitzen- und Profisports ist zulässig. Spitzen- und Profisport im Sinne des Satzes 1 betreiben:
- olympische und paralympische Bundeskaderathletinnen und Bundeskaderathleten (Olympiakader, Perspektivkader, Nachwuchskader 1), die an Bundesstützpunkten, anerkannten Landesleistungszentren und Landesstützpunkten trainieren,
- Profimannschaften der 1. und 2. Bundesligen aller Sportarten mit Ausnahme der 1. und 2. Fußball-bundesliga der Herren,
- wirtschaftlich selbstständige, vereins- oder verbandsungebundene Profisportlerinnen und Profisportler ohne Bundeskaderstatus.
Bei der Durchführung der Trainingseinheiten ist zur Reduktion des Übertragungsrisikos des Coronavirus SARS-CoV-2 zwingend zu beachten, dass
- Trainingseinheiten nur ohne Zuschauer stattfinden dürfen;
- während der gesamten Trainingszeit das Einhalten eines Abstands von mehr als 1,5 Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen, insbesondere zwischen Spielerinnen und Spielern, Sportlerinnen und Sportlern sowie Betreuerinnen und Betreuern, zu gewährleisten ist; ein Training von Spiel- und Wettkampfsituationen, in denen ein direkter Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
- besonders strenge Hygieneanforderungen beachtet und eingehalten werden, insbesondere im Hinblick auf Desinfektion von benutzten Sport- und Trainingsgeräten;
- die Benutzung von Nassräumen, Umkleidekabinen sowie Gesellschafts- und Gemeinschaftsräumen nur einzeln erfolgt;
- Kontakte außerhalb der Trainingszeiten auf ein Minimum beschränkt werden; dabei ist die Einhaltung eines Mindestabstands von mindestens 1,5 Metern zu gewährleisten; falls Räumlichkeiten die Einhaltung dieses Mindestabstands nicht zulassen, sind sie zeitlich versetzt zu betreten und zu verlassen.
§ 3
(1) Untersagt sind 2. Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen
§ 4
Die Durchführung von Veranstaltungen jeglicher Art ist untersagt.
§ 5
(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist nur
- alleine,
- im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands oder
- alleine oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstands mit einer oder mehreren Personen eines weiteren Hausstands zulässig. Zu anderen als den in Satz 1 genannten Personen ist in der Öffentlichkeit, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Dem nicht in häuslicher Gemeinschaft lebenden Elternteil ist es erlaubt, sein Umgangsrecht weiterhin auszuüben. Versammlungen unter freiem Himmel können durch die nach dem Versammlungsgesetz zuständige Behörde unter Auflagen zugelassen werden, soweit dies im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.
Teil 6: Bußgeldbestimmungen, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 15
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Abs. 1 a Nr. 24 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 5 eine der genannten Einrichtungen betreibt,
- …
- 19. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 das Kontaktverbot oder den Mindestabstand nicht einhält,
- 20. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 1 Risikogruppen einer besonderen Gefährdung aussetzt,
- 21. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 2 Einrichtungen ohne Einhaltung der gebotenen Hygienemaßnahmen oder ohne Zustimmung des Trägers nutzt,
- 22. entgegen § 1 Abs. 6 Satz 3 die gebotenen Maßnahmen nicht einhält,
- 23. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 1 bei Trainingseinheiten Zuschauer nicht ausschließt,
- 24. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 2 den Mindestabstand nicht einhält oder ein Training mit direktem Kontakt durchführt
- 25. entgegen § 1 Abs. 7 Satz 3 Nr. 3 die erforderlichen Hygieneanforderungen nicht einhält,
- ...
- 51. entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 an Zusammenkünften teilnimmt
- ...
- 57. entgegen § 4 eine Veranstaltung durchführt,
§ 16
(1) Diese Verordnung tritt am 13. Mai 2020 in Kraft und mit Ablauf des 24. Mai 2020 außer Kraft.
veröffentlicht am Samstag, 9. Mai 2020 um 12:49; erstellt von Strohbach, Rainer
letzte Änderung: 07.06.20 11:23