Update 11.April 2021 die 18.Corona-Landesverordnung (Teil 5 Sport und Freizeit § 10 Sport und vor allem Teil 9 Allgemeinverfügungen § 23) wird bis zum 25.April verlängert. Für den Sport gibt es keine grundsätzlichen Neuerungen. Die Einschränkungen werden durch die Inzidenzwerte bestimmt und entsprechende Regelungen müssen durch die Kreise/Städte festgelegt werden. Es gilt bei den 7-Tages-Inzidenzwerten an 3 aufeinanderfolgenden Tagen von: < 50: kontaktfreies Training und Wettkampf im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen einzeln oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen, zulässig. Im Vereinssportbetrieb ist kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots sowie Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien zulässig. 50 - 100: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot während des gesamten Trainings. Anlage 2 zu §23 Abs.3 100 - 200: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur noch alleine, zu zweit oder mit den Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Anlage 3 zu §23 Abs.3 > 200: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur noch alleine oder mit den Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Anlage 4 zu §23 Abs.3
Update 11.April 2021
die 18.Corona-Landesverordnung (Teil 5 Sport und Freizeit § 10 Sport und vor allem Teil 9 Allgemeinverfügungen § 23) wird bis zum 25.April verlängert. Für den Sport gibt es keine grundsätzlichen Neuerungen. Die Einschränkungen werden durch die Inzidenzwerte bestimmt und entsprechende Regelungen müssen durch die Kreise/Städte festgelegt werden.
Es gilt bei den 7-Tages-Inzidenzwerten an 3 aufeinanderfolgenden Tagen von:
- < 50: kontaktfreies Training und Wettkampf im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen einzeln oder mit den Angehörigen des eigenen Hausstands oder zusätzlich mit Personen eines weiteren Hausstands, höchstens jedoch mit insgesamt fünf Personen, zulässig. Im Vereinssportbetrieb ist kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots sowie Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Freien zulässig.
- 50 - 100: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur im Freien und nur mit maximal fünf Personen aus zwei Hausständen zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung.
Kontaktfreies Training ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer im Außenbereich und auf öffentlichen und privaten Außensportanlagen zulässig. Hierbei gilt das Abstandsgebot während des gesamten Trainings. Anlage 2 zu §23 Abs.3
- 100 - 200: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen ist nur noch alleine, zu zweit oder mit den Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Anlage 3 zu §23 Abs.3
- > 200: Die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport in Einzelsportarten auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen nur noch alleine oder mit den Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig. Es gilt das Abstandsgebot während der gesamten sportlichen Betätigung. Anlage 4 zu §23 Abs.3
weitere Informationen:
Update 22.März 2021
die 18.Corona-Landesverordnung (Teil 5 Sport und Freizeit § 10 Sport und vor allem Teil 9 Allgemeinverfügungen § 23) schränkt die Wiederaufnahme des Sports wieder etwas. Diese Einschränkungen werden durch die Inzidenzwerte bestimmt und entsprechende Regelungen müssen durch die Kreise/Städte festgelegt werden. Diese Regeungen gelten bis 11.April:
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport und kontaktfreies Training auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien nur mit maximal fünf Personen aus zwei verschiedenen Hausständen zulässig. Das Training für Kinder bis einschließlich 14 Jahren ist in Gruppen von bis zu 20 Kindern und einer/m Trainer*in nur noch kontaktfrei erlaubt, es gilt das bekannte Abstandsgebot von mindestens 1,5 Metern.
- Bei einer 7-Tages-Inzidenz von über 100 an drei aufeinanderfolgenden Tagen ist die sportliche Betätigung im Amateur- und Freizeitsport und kontaktfreies Training auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen im Freien nur alleine, zu zweit oder mit Personen, die dem eigenen Hausstand angehören, zulässig.
Update 8.März 2021:
mit der 17.Corona-Landesverordnung ist Training und Wettkampf im Amateur- und Freizeitsport weiterhin untersagt.
Ausnahmen:
- kontaktfreies Training einzeln oder unter Wahrung der Kontaktbeschränkung nach § 2 Abs. 1 der 17. CoBeLVO
- kontaktfreies Training in kleinen Gruppen bis maximal zehn Personen und einer Trainerin oder einem Trainer unter Einhaltung des Abstandsgebots nach § 1 Abs. 2 Satz 1 der 17. CoBeLVO
- Training in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschließlich 14 Jahre und einer Trainerin oder einem Trainer
- ==> alles nur im Freien und auf allen öffentlichen und privaten ungedeckten Sportanlagen
- Berücksichtigung der Inzidenzwerte in den Kreisen
- bei einer landesweiten Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz über 50 an mehr als drei Tagen in Folge, sind von den Landkreisen/kreisfreien Städten, die über 50 liegen, unverzüglich Allgemeinverfügungen zu erlassen sind, die auch den Sport wieder beschränken und oben beschriebene Ausnahmen der Lockerungen zurücknehmen.
- bei einer Überschreitung der 7-Tages-Inzidenz einzelner Kreise oder Städte über 100 an mehr als drei Tagen in Folge, sind von den betroffenen Landkreisen/kreisfreien Städten, unverzüglich Allgemeinverfügungen zu erlassen sind, die auch den Sport wieder beschränken, die gilt unabhängig von der landesweiten Inzidenz.
- unbedingt die Regelungen der Landkreise beachten
- Zuschauerinnen und Zuschauer sind nicht zugelassen; ausgenommen sind Verwandte 1. und 2.Grades bei der sportlichen Betätigung Minderjähriger
- Die Nutzung öffentlicher und privater Sportanlagen nach Satz 1 hat unter Einhaltung von Hygienekonzepten zu erfolgen
- Die Nutzung von Gemeinschaftsräumen, einschließlich Räumen zum Umkleiden und Duschen, ist nicht zulässig; die Einzelnutzung von Toilettenräumen ist gestattet.
- In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.
- Beschränkungen der Gemeinden/Sportstättenbetreiber sind zu beachten
- Hygiene-Regelungen sind weiter zu beachten
- sobald weitere Informationen verfügbar sind, werden wir hier informieren ....
Update 14.Februar 2021:
mit der 2.Änderung der 15.Corona-Landesverordnung wird der Lockdown bis 28.2. verlängert. Es bleibt bei der Schliessung der Sportanlagen und einem Sportverbot, mit Ausnahme des Profi- und Spitzensports
Zusätzlich besteht medizinische Maskenpflicht in öffentlichen Einreichtungen, Verkehrsmitteln und in Geschäften.
Änderungen zur 15.Corona-Landesverordnung
Update 22.Januar 2021
mit der Änderung der 15.Corona-Landesverordnunbg wird der Lockdown bis 14.2. verlängert. Es bleibt bei der Schliessung der Sportanlagen und einem Sportverbot, mit Ausnahme des Profi- und Spitzensports
Zusätzlich besteht medizinische Maskenpflicht in öffentlichen Einreichtungen, Verkehrsmitteln und in Geschäften.
Änderungen zur 15.Corona-Landesverordnung
Update 11.Januar 2021
mit der 15.Corona-Landesverordnunbg wird der Lockdown bis 31.1. verlängert. Es bleibt bei der Schliessung der Sportanlagen und einem Sportverbot, mit Ausnahme des Profi- und Spitzensports.
Update: 14.Dezember
mit der 14.Corona-LandesVerordnung wurde der Lockdown bis 10.Januar 2021 verlängert. Bei den Regelungen für den Sport hat sich nichts verändert. (No Sports, Ausnahme Profi- und Spitzensport)
Update: 1.Dezember
mit der 13.Corona-LandesVerordnung wurde das grundsätzliche Sportverbot der 12.Corona-LandesVerordnung bis zum 20.Dezember 2020 verlängert. Erweitert darf aber damit im VVRP neben der 2.Liga nun auch die 3.Liga trainieren und Wettkämpfe durchführen - sofern ein Hygienekonzept vorliegt.
No Sports: 12.Corona-LandesVerordnung ab 2.November
... Freizeit- und Amateursport ist auf allen privaten und öffentlichen Sportanlagen verboten. Individualsport mit max. 2 Personen oder mit dem eigenen Hausstand bleibt erlaubt. Gültig ab dem 2.November 2020. ...
==> KEIN Volleyball. Weder Training, noch Freundschafts- oder Ligaspiele !!! (Ausnahme: Profisport = 1./2.BL)
Wie bereits beim Treffen der Bundesregierung mit den Ländern veröffentlicht, hat auch die Landesregierung die neuen verschärften Corona-Regelungen in eine rechtsgültige Landesverordnung umgesetzt, diese tritt ab dem 2.November in Kraft: